§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Entwicklungs-, Integrations-, Analyse- und Beratungsleistungen zwischen Markus Zundel (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber.
(2) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erfolgt nicht.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere ein separates Angebot oder eine Leistungsbeschreibung, haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragspartner und Vertragsschluss
(1) Vertragspartner ist:
Markus ZundelZundel-Webdesign
Saalburgstraße 26
61267 Neu-Anspach
E-Mail: info@zundel-webdesign.de
(2) Die Darstellung der Leistungen auf dieser Website stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Anfrage.
(3) Der Vertrag kommt durch ein schriftliches oder in Textform erteiltes Angebot des Auftragnehmers und dessen Annahme durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme kann auch durch Erteilung einer entsprechenden Beauftragung in Textform erfolgen. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.
§ 3 Leistungsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in folgenden Bereichen:
- KI-Integrationen und Workflow-Automatisierung – Anbindung von Sprachmodell-Schnittstellen, Aufbau von Assistenz- und Automatisierungslösungen sowie Integration in bestehende Systeme
- Webseiten, Webanwendungen und Custom Plugins – Konzeption und Umsetzung individueller Webauftritte, Anwendungen, Erweiterungen und Schnittstellen
- Code-Audit und Refactoring – Analyse, Optimierung und Umstrukturierung bestehender Codebasen
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der zugehörigen Leistungsbeschreibung. Angaben auf dieser Website dienen der allgemeinen Orientierung und begründen keinen Leistungsanspruch.
(3) Soweit ein konkreter Erfolg geschuldet ist, insbesondere die Erstellung eines Werks, gilt Werkvertragsrecht. Beratungs-, Analyse- und laufende Betreuungsleistungen, die nach Aufwand abgerechnet werden, sind Dienstleistungen; ein bestimmter Erfolg wird insoweit nicht geschuldet.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen Dritte als Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
(5) Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Führen Änderungswünsche des Auftraggebers zu Mehraufwand, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen gesondert zu berechnen und vereinbarte Termine entsprechend anzupassen.
§ 4 Einsatz von KI-Werkzeugen
(1) Der Auftragnehmer setzt bei der Leistungserbringung KI-gestützte Entwicklungswerkzeuge ein, um Entwicklungsprozesse zu beschleunigen. Der Auftraggeber erklärt sich mit diesem Einsatz einverstanden.
(2) Sämtliche unter Einsatz solcher Werkzeuge erzeugten Ergebnisse werden vom Auftragnehmer fachlich geprüft, überarbeitet und verantwortet. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung liegt unabhängig von den eingesetzten Werkzeugen beim Auftragnehmer.
(3) Eine Übermittlung von Daten des Auftraggebers, insbesondere von Quellcode, Konfigurations- oder Geschäftsdaten, an Anbieter von KI-Diensten erfolgt nur, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Personenbezogene Daten werden ohne gesonderte Vereinbarung nicht an KI-Anbieter übermittelt.
(4) Der Auftraggeber kann den Einsatz von KI-Werkzeugen für sein Projekt in Textform ausschließen oder einschränken. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass sich hierdurch Aufwand, Kosten und Zeitplan erhöhen können.
(5) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die urheber- und schutzrechtliche Bewertung KI-gestützt erzeugter Inhalte nicht abschließend geklärt ist. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die gelieferten Ergebnisse nach seinem Kenntnisstand keine Rechte Dritter verletzen; eine darüber hinausgehende Gewähr für die Schutzfähigkeit einzelner Ergebnisse wird nicht übernommen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge und Materialien rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere Zugangsdaten zu Servern, Repositories, Hosting- und Drittsystemen.
(2) Der Auftraggeber benennt einen fachlich verantwortlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis und stellt dessen Erreichbarkeit während der Projektlaufzeit sicher.
(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen von ihm bereitgestellten Inhalten, insbesondere Texten, Bildern, Logos, Daten und Software, über die erforderlichen Rechte verfügt. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung resultieren.
(4) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten und Systeme selbst verantwortlich. Vor Arbeiten an bestehenden Systemen erstellt er eine vollständige, wiederherstellbare Sicherung.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Hierdurch entstehende Mehraufwände kann der Auftragnehmer gesondert berechnen.
§ 6 Termine und Fristen
(1) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Orientierungswerte.
(2) Verzögerungen, die auf Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers beruhen, insbesondere auf fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, Störungen bei Drittanbietern oder höherer Gewalt, verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Sie erfolgt entweder als Festpreis für einen definierten Leistungsumfang oder nach Aufwand auf Basis des vereinbarten Stunden- oder Tagessatzes.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
(3) Bei Abrechnung nach Aufwand weist der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen nachvollziehbar aus. Zeichnet sich ab, dass ein im Angebot genannter Aufwandsrahmen wesentlich überschritten wird, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
(4) Bei Projekten mit einem Volumen ab 2.000 Euro netto ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 50 Prozent der vereinbarten Vergütung sowie Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt zu verlangen.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Verzug; es gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(7) Reise-, Lizenz-, Hosting- und sonstige Fremdkosten werden nur nach vorheriger Abstimmung und gegen Nachweis gesondert berechnet.
§ 8 Abnahme
(1) Soweit Werkleistungen geschuldet sind, zeigt der Auftragnehmer die Fertigstellung an. Der Auftraggeber prüft die Leistung unverzüglich und erklärt die Abnahme in Textform, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
(2) Erklärt sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellungsanzeige und rügt er in dieser Zeit keine wesentlichen Mängel, gilt die Leistung als abgenommen. Der Auftragnehmer weist in der Fertigstellungsanzeige auf diese Wirkung hin.
(3) Die produktive Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber gilt ebenfalls als Abnahme.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der eigens für ihn erstellten Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Auftragnehmer.
(3) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeine Konzepte, Verfahren, Methoden, Bibliotheken und wiederverwendbare Programmbausteine, die nicht ausschließlich für den Auftraggeber entwickelt wurden, auch für andere Projekte zu nutzen. Vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sind hiervon ausgenommen.
(4) Eine Übertragung ausschließlicher Rechte oder ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes über den vereinbarten Umfang hinaus bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
§ 10 Drittsoftware und Open Source
(1) Die Arbeitsergebnisse können Komponenten Dritter enthalten, insbesondere Frameworks, Bibliotheken und Open-Source-Software. Für diese gelten ausschließlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.
(2) Der Auftragnehmer weist auf wesentliche eingesetzte Komponenten und deren Lizenzmodell hin. Für kostenpflichtige Lizenzen, Abonnements, Hosting oder API-Nutzungsentgelte Dritter, etwa für KI-Schnittstellen, trägt der Auftraggeber die Kosten selbst.
(3) Für Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Preisänderungen und Fortbestand von Diensten Dritter übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
§ 11 Mängelansprüche
(1) Bei Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(2) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform und nachvollziehbar beschrieben zu rügen.
(3) Der Auftragnehmer leistet zunächst Nacherfüllung durch Nachbesserung. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
(4) Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Beeinträchtigung auf Änderungen beruht, die der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte ohne Abstimmung an den Arbeitsergebnissen vorgenommen haben, oder auf einer nicht vertragsgemäßen Nutzung, auf fehlerhaften Vorgaben des Auftraggebers oder auf Störungen von Systemen Dritter.
(5) Software kann nach dem Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei erstellt werden. Eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit stellt keinen Mangel dar.
§ 12 Besondere Regelungen für Code-Audits und Sicherheitsanalysen
(1) Ein Code-Audit ist eine Untersuchung nach dem Stand der Technik zu einem bestimmten Zeitpunkt und auf Basis der dem Auftragnehmer zugänglich gemachten Informationen. Ein Audit kann naturgemäß keine Gewähr dafür bieten, dass sämtliche Fehler, Sicherheitslücken oder Schwachstellen aufgedeckt werden. Eine Zusicherung von Fehler- oder Lückenfreiheit ist mit einem Audit ausdrücklich nicht verbunden.
(2) Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige, methodisch nachvollziehbare Analyse und deren Dokumentation, nicht jedoch einen bestimmten Untersuchungserfolg. Es handelt sich um eine Dienstleistung.
(3) Die Umsetzung der im Audit empfohlenen Maßnahmen ist nicht Bestandteil des Audits und bedarf einer gesonderten Beauftragung. Setzt der Auftraggeber Empfehlungen nicht, nicht vollständig oder abweichend um, entfällt insoweit die Verantwortung des Auftragnehmers.
(4) Sicherheitsanalysen an produktiven Systemen erfolgen nur nach ausdrücklicher Freigabe des Auftraggebers in Textform. Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Erteilung dieser Freigabe berechtigt ist und erforderliche Zustimmungen Dritter, insbesondere des Hosting-Providers, eingeholt hat.
(5) Auditberichte sind vertraulich und ausschließlich zur internen Verwendung des Auftraggebers bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
§ 13 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand beschränkt, der zur Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich gewesen wäre.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 14 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Vertragsparteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich für Zwecke des Vertrags. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Zugangsdaten werden vom Auftragnehmer angemessen geschützt und nach Abschluss des Projekts auf Wunsch des Auftraggebers gelöscht.
(3) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Der Auftraggeber bleibt insoweit Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
(4) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten beim Besuch dieser Website finden sich in der Datenschutzerklärung.
§ 15 Laufzeit und Kündigung
(1) Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme der vereinbarten Leistungen.
(2) Auf Dauer angelegte Verträge, insbesondere über Wartung, Support oder laufende Betreuung, können von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit fälligen Zahlungen in Verzug bleibt oder seinen Mitwirkungspflichten nachhaltig nicht nachkommt.
(4) Im Fall einer Kündigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten.
§ 16 Referenznennung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Namens und des Logos sowie mit einer allgemeinen Beschreibung des Projekts als Referenz zu benennen, sofern der Auftraggeber dem zugestimmt hat.
(2) Der Auftraggeber kann eine erteilte Zustimmung jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Neu-Anspach.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: September 2026